Kreis berät über Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hat über die Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes beraten und empfiehlt dem Kreistag die Richtlinie zur Umsetzung sowie die entsprechende Vereinbarung über die Umsetzung mit den Verbandsgemeinden im Westerwaldkreis zu beschließen.
Mit in Kraft treten des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter haben Kinder im Grundschulalter einen Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung. Aus dem Rechtsanspruch ergibt sich keine Pflicht das Angebot wahrzunehmen. Der Anspruch beginnt für jedes Kind im Schuljahr 2026/2027, das die erste Klasse besucht und wird bis zum Schuljahr 2029/2030 jährlich um eine Klassenstufe erweitert. So haben ab dem Sommer 2029 alle Kinder der Grundschule einen Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung in einem Umfang von acht Stunden an fünf Werktagen. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien, das Land kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen regeln.
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Gesamtverantwortung), damit gegen das Jugendamt des Westerwaldkreises. Die Umsetzung des Rechtsanspruchs erfolgt nach Beratungen im JHA und einem früheren Kreistagsbeschluss in Kooperation mit den Verbandsgemeinden in Verantwortung des Westerwaldkreises.
Rahmenbedingungen regeln
In der Richtlinie wird die Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes und eine bedarfsgerechte Erfüllung des Rechtsanspruchs geregelt. Dort sind u.a. die Bedarfsabfrage und Bedarfsplanung, Örtlichkeit, Kooperationspartner, Sachkosten sowie der Personaleinsatz geregelt. Gleichzeitig werden auch die Rahmenbedingungen zur Ferienbetreuung und das Erheben von Beiträgen festgelegt.
Dem gesetzlichen Anspruch wird während der Unterrichtszeiten bereits heute im Rahmen der schon bestehenden Angebote in den Verbandsgemeinden, der Ganztagsschule in Angebotsform (GTSA) sowie der betreuenden Grundschule (BGS), bereits jetzt schon Rechnung getragen. Rund 60 % der Grundschulplätze (Schülerzahl: ca. 8.400) sind schon Ganztagsplätze.
Die Verwaltungen - Jugendamt und Verbandsgemeinden - haben eine “Richtlinie zur Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG)“ ausgearbeitet, in der die Planung, Umsetzung und Abwicklung aus verwaltungstechnischer Sicht sowie das Festlegen von Bedingungen für die Inanspruchnahme durch die Anspruchsberechtigten geregelt werden.
Angebot in den Ferien
Die Kinderbetreuung während der Ferien bedarf einer gesonderten Betrachtung und soll in und durch die Verbandsgemeinden, vorwiegend in deren Schulen, im Auftrag des Westerwaldkreises umgesetzt werden. Hierzu bedarf es einer (Kooperations-)Vereinbarung zwischen den Verbandsgemeinden und dem Westerwaldkreis, die das Jugendamt mit den Verwaltungsspitzen und den Verbandsgemeindeverwaltungen in gemeinsamen Arbeitsgruppentreffen ausgearbeitet und abgestimmt hat.
Für die Finanzierung der Ferienangebote gewähren Bund und Land keine Zuschüsse. Bund und Land sehen keine Konnexität, keine Verpflichtung zur Ausfinanzierung der übertragenen Aufgabe. Der Westerwaldkreis muss die gesamten Kosten für die Ferienbetreuung einschließlich Verpflegung aus eigenen Mitteln aufbringen. Beiträge in einer angemessenen Höhe können und müssen nach übereinstimmender Auffassung des JHA von den Eltern erhoben werden. Die Festlegung der Kostenbeiträge sowie möglicher Ausnahmen (Erlass/Teilerlass) und eine Geschwisterermäßigung sind ebenfalls Bestandteil der Richtlinie.