Zum Hauptinhalt springen

Westerwaldkreis regelt Betrieb und die Finanzierung von Kindertagesstätten

Über den Betrieb und die Finanzierung von Kindertagesstätten im Westerwaldkreis hat der Jugendhilfeausschuss (JHA) beraten. Das Gremium hat dem Kreistag einstimmig die Einführung der neuen Richtlinien empfohlen.
Die Ziele und Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung und die Rechte der Kinder sind in einem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen vorgegeben. Das Landesgesetz ist gleichzeitig Grundlage für die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Gemeinden und Städten sowie den freien Trägern.


Freie und kommunale Träger bieten in ihren Kindertagesstätten danach ein für das Gemeinwesen offenes Angebot mit dem Ziel, die Familien in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen und zu ergänzen. Dies geschieht in partnerschaftlicher Zusammenarbeit aller Beteiligten. Die Strukturen der Kindertagesbetreuung im Westerwaldkreis sind über Jahrzehnte gewachsen. Bedarfsgerechte Angebote für die Kindertagesbetreuung werden im Rahmen der Kindertagesstättenbedarfsplanung gesteuert. Betrieb und Finanzierung der Einrichtungen werden, soweit sie nicht durch die gesetzlichen Regelungen vorgegeben sind, in einer Richtlinie festgelegt. Grundsätzliche Regelungen zum Betrieb einer Einrichtung gelten für alle Kindertagesstätten gleichermaßen. Integrative Kindertagesstätten bedürfen dabei einer besonderen Betrachtung und Abstimmung mit dem Bereich der Eingliederungshilfe im Sozialamt der Kreisverwaltung.


Finanzierung
Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, der geltenden Übergansvereinbarung und orientiert an den bisherigen Regelungen/Festlegungen eine Richtlinie erarbeitet:

Den kirchlichen Trägern sind von den Landkreisen und Städten 99 % und den sonstigen freien Trägern 100 % der zuwendungsfähigen Personalkosten zu erstatten. Darüber hinaus sind in Bezug auf die zuwendungsfähigen Personalkosten 3,5 % der sonstigen notwendigen Kosten (Sachkosten) zu übernehmen.

Für die kommunalen Kindertagesstätten hat die Verwaltung in Bezug auf die Personalkosten einen Trägeranteil von 11,5 %, für Horte eine Beteiligung von 10 %, ermittelt. Den Prozentsätzen liegen die unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung aus der Vergangenheit angerechneten Trägeranteile (die letzten fünf Jahre nach altem Recht) zugrunde. Um im Vergleich mit den Gemeinden, die eine eigene Kindertagesstätte betreiben, eine Gleichbehandlung der Gemeinden, die mit den freien Trägern kooperieren, zu erreichen, ist für diese Gemeinden eine Gemeindebeteiligung in gleicher Höhe vorgesehen.
Die Sachkosten übernehmen die kommunalen Träger, wie bisher, in voller Höhe. Die Gemeinden, die mit den freien Trägern kooperieren, werden an den Sachkosten in Höhe der an die freien Träger gezahlten Beträge (3,5 % der zuwendungsfähigen Personalkosten § 27 Abs. 3 KiTaG) beteiligt.

An den gebäudebezogenen Kosten beteiligt sich der Westerwaldkreis im Rahmen der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten der Tageseinrichtungen für Kinder im Westerwaldkreis. In der Übergangsvereinbarung ist vorgegeben, dass die freien Träger und die kooperierenden Kommunen vor Ort eine Vereinbarung über die Nutzung und Finanzierung der Kindertagesstätten schließen sollen.

Angemerkt wird, dass die Kirchengemeinden die Sachkosten, die die Gemeinden aufgrund vertraglicher Verpflichtungen oder darüber hinaus an die Kirchengemeinden in dem zurückliegenden Zeitraum (01. Juli 2021 einschließlich dem Kalenderjahr 2024) gezahlt haben, an die Gemeinden erstatten müssen, um eine Doppelförderung auszuschließen. Dies wurde entsprechend der Regelung in der Übergangsvereinbarung so in den Verträgen mit den Kirchengemeinden vereinbart.

Die Nachzahlungen des Westerwaldkreises an die freien Träger, ab dem in Kraft treten des KiTaG am 01. Juli 2021, einschließlich dem Kalenderjahr 2024, belaufen sich in Bezug auf die Personalkosten auf rund 13,4 Mio. Euro und die Sachkosten auf rund 5,9 Mio. Euro. Die zusätzlichen Personalkosten im laufenden Kalenderjahr 2025 werden sich auf sich auf ca. 4,5 Mio. Euro und die Sachkosten auf ca. 2 Mio. Euro belaufen.