Betreuungsrecht stärkt das Selbstbestimmungsrecht!
Der Vorstand der Senioren-Union Westerwald hatte zu einer weiteren praxisnahen Informationsveranstaltung zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung ins Scholze-Haus nach Wallmerod eingeladen. Die stellvertretende Kreisvorsitzende Paula Maria Maaß begrüßte die Teilnehmer und den Gastgeber, Ortsbürgermeister Ulf Peter Ludwig, wie auch den Referenten Uwe Sauer vom Betreuungsverein der Diakonie im Westerwald e. V..
Durch Vorsorge Rechtssicherheit schaffen
Niemand setzt sich gerne mit Unfällen, schweren Krankheiten oder dem eigenen Lebensende auseinander. Doch wer im Ernstfall keine Vorsorge getroffen hat, überlässt wichtige Entscheidungen Betreuungsgerichten beziehungsweise den von den Gerichten eingesetzten Betreuern. Mit einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung oder einer Betreuungsverfügung kann jeder, so Paula Maria Maaß, rechtzeitig rechtliche Sicherheit für sich und den Angehörigen schaffen, indem er seine Wünsche für den Fall artikuliert, indem er nicht mehr selbstbestimmt über seine Angelegenheiten bestimmen kann.
Etabliertes Netzwerk von Betreuungsvereinen im Westerwaldkreis
Uwe Sauer stellte eingangs dar, dass es im Westerwaldkreis vier große Betreuungsvereine verschiedener Träger gibt, nämlich Betreuungsverein der Diakonie im Westerwald e.V. (Sitz in Westerburg), Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Westerwald e.V. (Sitz in Wirges), Betreuungsverein des Caritasverbandes Westerwald-Rhein-Lahn e.V. (Sitz in Montabaur) und Betreuungsverein Westerwald e.V. (Sitz in Hachenburg). Die Aufgaben der Vereine seien gesetzlich festgelegt. Hauptbereiche der ehrenamtlichen Arbeit der Betreuungsvereine seien die Unterstützung der Bevölkerung durch praxisbezogene und umfassende kostenlose Information, Fortbildung und Beratung rund um die ehrenamtliche Betreuung Bevollmächtigter (sogenannte Querschnittsaufgaben) und die direkte rechtliche Vertretung.
Wunsch und Wille stehen im Mittelpunkt
In seinen Ausführungen verwies Uwe Sauer auf das reformierte Betreuungsrecht, welches das Prinzip der Selbstbestimmung radikal stärkt. Wunsch und Wille der betroffenen Person haben gesetzlich oberste Priorität. Eine rechtliche Betreuung darf vom Gericht nur noch als allerletztes Mittel angeordnet werden. Betreuer dürfen nicht über den Kopf des Betroffenen hinweg entscheiden. Sie sind verpflichtet, die Wünsche zu ermitteln und diese sogar dann umzusetzen, wenn sie für Außenstehende unvernünftig erscheinen – solange keine akute Selbstgefährdung vorliegt. Gegen den erklärten Willen eines Volljährigen darf kein Betreuer mehr bestellt werden.
Automatische Ehegattenvertretung ausschließlich für gesundheitliche Angelegenheiten
Viele Menschen wiegen sich in falscher Sicherheit und glauben, dass im Ernstfall automatisch der Ehepartner oder die erwachsenen Kinder Entscheidungen treffen dürfen. Dies ist nicht der Fall. Zwar sieht das Betreuungsrecht ein begrenztes Ehegattennotvertretungsrecht vor, dieses ist jedoch an strenge Hürden geknüpft: Es gilt ausschließlich für gesundheitliche Angelegenheiten, wie die Einwilligung in eine Operation, und ist zeitlich auf maximal sechs Monate befristet. Für finanzielle Verträge, Vermögensfragen, Wohnungsauflösungen oder langfristige Entscheidungen gibt es diese Form der Vertretung nicht.
Vollständige private Vorsorge durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Das reformierte Betreuungsrecht stärkt zwar die Selbstbestimmung massiv, dennoch ersetzen die gesetzlichen Regeln keine private Vorsorge. Wer im Ernstfall die Fäden in der Hand behalten will, muss rechtzeitig selbst aktiv werden. Schritt für Schritt machte Uwe Sauer die Teilnehmer mit den gesetzlichen Vorgaben zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vertraut. Dabei konnte er anhand von Musterformularen aus der Praxis viele anschauliche Beispiele geben und daran anknüpfend die vielen Fragen der Teilnehmer aufgreifen und einordnen. Um für alle Szenarien abgesichert zu sein, empfiehlt Uwe Sauer eine Kombination von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die jeweils unterschiedliche Aufgaben erfüllen.
Eine Vorsorgevollmacht kann nur bei voller Geschäftsfähigkeit erstellt werden. Dies setzt geistige Fitness voraus. Sobald eine fortgeschrittene Demenz vorliegt, man nach einem Unfall im Koma liegt oder geistig verwirrt ist, ist es rechtlich zu spät. Eine geschäftsunfähige Person darf keine Vollmacht mehr erteilen.
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die im Falle einer Handlungsunfähigkeit für sie rechtsverbindlich sprechen und handeln dürfen. Eine Vollmacht kann alle Lebensbereiche abdecken – von den Finanzen über Behördengänge bis hin zu Wohnungsangelegenheiten. Es können auch Teilbereiche benannt werden, die zudem auch verschiedenen Vollmachtnehmern zugewiesen werden können. Da diese Vollmacht ab dem Moment der Übergabe im Original gültig ist und vom Gericht grundsätzlich nicht kontrolliert wird, setzt sie absolutes Vertrauen voraus.
Während die Vollmacht regelt, wer entscheidet, legt die Patientenverfügung fest, wie in bestimmten medizinischen Situationen entschieden werden soll. Sie richtet sich direkt an die behandelnden Ärzte und bestimmt vorab, welche medizinischen Maßnahmen, wie künstliche Beatmung oder Wiederbelebung, in bestimmten Stadien erwünscht oder abgelehnt werden. Musterformulare, die auch als Downloads über die Homepages der Betreuungsvereine und der Kreisverwaltung (Bürgerservice und Themen) heruntergeladen werden können, bieten rechtssichere Formulierungen zur Auswahl. Uwe Sauer empfiehlt, die abschließende Erklärung zur Verbindlichkeit mit dem Hausarzt zu besprechen und bestätigen zu lassen.
Die Patientenverfügung behält gesetzlich unbegrenzt ihre Gültigkeit. Es wird jedoch empfohlen, sie alle zwei bis drei Jahre durch eine erneute Unterschrift zu bestätigen, um zu zeigen, dass der Wille und Inhalt noch aktuell sind. Eine Patientenverfügung kann jederzeit und völlig formlos widerrufen werden - auch mündlich oder durch nonverbales Verhalten im Krankenhaus.
Vorsorgevollmacht mit persönlichen Wünschen ergänzen
Betroffene haben darüber hinaus die Möglichkeit, das Dokument mit persönlichen Wünschen und Weisungen zu ergänzen. Auf diese Weise lässt sich festlegen, wie der Bevollmächtigte im Sinne der betreuten Person entscheiden soll. Möglich sind hierbei ganz unterschiedliche Bereiche: So kann beispielsweise der Wunsch geäußert werden, im Pflegefall so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu bleiben oder im Ernstfall ein bestimmtes Seniorenheim zu wählen. Auch finanzielle Richtlinien – etwa zur Fortführung kleinerer Geldgeschenke an Enkelkinder – lassen sich so flexibel festhalten. Solche freiwilligen Leitplanken sind für Angehörige eine enorme Orientierungshilfe und können potenziellen Missverständnissen in der Familie effektiv vorbeugen.
Betreuungsverfügung als Sicherheitsnetz
Als rechtliches Sicherheitsnetz kann eine Betreuungsverfügung fungieren. Sie tritt dann in Kraft, wenn das Betreuungsgericht ohnehin einen gesetzlichen Betreuer bestellen muss, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder die bevollmächtigte Person die Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann. In dieser Verfügung kann durch den Vollmachtgeber im Vorfeld festgelegt werden, wer vom Gericht als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden oder wer auf keinen Fall dafür infrage kommen soll. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten wird ein gerichtlicher Betreuer vom Gericht regelmäßig kontrolliert und muss Rechenschaft ablegen. Zudem lassen sich auch hier konkrete Wünsche zur Lebensgestaltung, wie die Wahl eines bestimmten Pflegeheims, verbindlich festhalten.
Fälschungsschutz und schnelles Finden im Ernstfall
Grundsätzlich reicht die einfache Schriftform mit Datum und Unterschrift. Wer jedoch verhindern möchte, dass die Vollmacht später wegen angeblicher Fälschung oder mangelnder Geschäftsfähigkeit angezweifelt wird, sollte, so Uwe Sauer, über eine Beglaubigung oder Beurkundung nachdenken.
So kann die Betreuungsbehörde des Westerwaldkreises eine Vorsorgevollmachten für eine bundesweit einheitliche Gebühr von 10,00 Euro öffentlich beglaubigen. Wer Immobilien besitzt, sollte eine notarielle Beurkundung wählen. Hierbei berät der Notar auch zum Inhalt und prüft die Geschäftsfähigkeit, wobei sich die Kosten nach dem vorhandenen Vermögen richten.
Die besten Dokumente helfen jedoch nicht, wenn sie im Ernstfall nicht aufgefunden werden können. Neben einem bekannten Aufbewahrungsort zu Hause empfiehlt sich die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer. Dieses Register wird von Betreuungsgerichten und Ärzten im Notfall abgefragt. Eine Online-Registrierung kostet einmalig ab 20,50 Euro für bis zu zwei Bevollmächtigte und stellt sicher, dass der eigene Wille im Ernstfall sofort Gehör findet.
Unterstützungsangebote: regelmäßige Sprechstunden und Informationsmaterialien
Zum Abschluss hob Uwe Sauer hervor, dass eine Kombination aus Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Angehörigen die Last quälender Ungewissheit nehmen und selbst Sicherheit bieten kann, dass der eigene Wille bis zuletzt respektiert wird. Er wies daraufhin, dass kostenfreie und unabhängige Hilfe direkt vor Ort angeboten werden. Die Betreuungsvereine bieten regelmäßige Sprechstunden und Informationsmaterialien an, damit die Formulare rechtssicher und individuell aufgesetzt werden. Über die Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung und die Betreuungsvereine können die Musterformulare kostenlos bezogen und angefragt werden.
Die Reform des Betreuungsrechts hat nach Einschätzung von Uwe Sauer die Rechte der Betroffenen massiv gestärkt. Rechtliche Unterstützung und Assistenz geht vor Vertretung. Der Betroffene soll größtmögliche Selbstständigkeit und Handlungskompetenz beibehalten.